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Nennen Sie beispielhaft 5 Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Jagd für Gesellschaftsjagden.

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  1. Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.
  2. Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
  3. Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
  4. Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
  5. Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen.


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