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Welche Regelung des Waffengesetzes steht dem Erschießen eines Hundes entgegen?

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Nach dem Waffengesetz ist die Verwendung der Schusswaffe an den Zweck des Bedürfnisses gebunden:

  • Gemäß § 13 Abs. 6 WaffG darf der Jäger Schusswaffen nur zur befugten Jagdausübung (einschließlich Jagdschutz und Ausbildung) führen und verwenden.
  • Das Erschießen eines Hundes ohne Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen des Jagdschutzes stellt keine befugte Jagdausübung dar.

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