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Was ist bei Gesellschaftsjagden gemäß § 4 (1) VSG 4.4 vorgeschrieben?

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  • Bei Gesellschaftsjagden muss ein Jagdleiter bestimmt werden
  • Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen.
  • Der Jagdleiter gibt Anweisungen für einen sicheren Jagdablauf
  • Waffen dürfen erst am Stand geladen und müssen nach dem Treiben entladen werden
  • Personen mit unzureichender Eignung dürfen nicht teilnehmen
  • Schützen müssen ihre Position beibehalten und sich mit Nachbarn verständigen
  • Schusswaffen sind außerhalb des Treibens ungeladen zu tragen
  • Alle Beteiligten müssen sich farblich von der Umgebung abheben
  • Die Jagd ist bei schlechten Sichtverhältnissen einzustellen

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