Was darf gemäß § 2 (1) VSG 4.4 bei der Jagd verwendet werden?

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  • Es dürfen nur verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
  1. Eine ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert werden kann, ihr dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben aufweist.
  2. Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der zum
    • Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
    • Aufstoßen von Hochsitzluken,
    • Erschlagen des .
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen
    • des Waffengesetzes (WaffG),
    • der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV),
    • der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),
    • des Bundesjagdgesetzes (BJG) wird hingewiesen.

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