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Ein Begehungsscheininhaber ohne Jagdschutzberechtigung sieht eine Katze, die Rebhühner wildert. Darf er diese schießen?

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Nein, er darf die Katze nicht schießen. Der Jagderlaubnisschein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes. Die Befugnis zum Abschuss wildernder Katzen steht ausschließlich Jagdschutzberechtigten zu. Zu diesen zählen der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber), bestätigte Jagdaufseher und Polizeibeamte. Der Begehungsscheininhaber muss den zuständigen Jagdschutzberechtigten über den Vorfall informieren. Ausnahme/Übertragung: Die Ausübung des Jagdschutzes kann in einigen Bundesländern schriftlich übertragen werden. In diesem Fall darf der Jagdgast den Jagdschutz begrenzt ausüben, wenn er vom Jagdausübungsberechtigten hierzu schriftlich ermächtigt wurde. Wichtiger Hinweis: Die Regelungen sind landesrechtlich sehr unterschiedlich; in einigen Bundesländern ist der Abschuss von Katzen mittlerweile generell verboten oder stark eingeschränkt.

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