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Was definiert eine „kundige Person“ im Sinne des Lebensmittelhygiene-Rechts? Welcher Nachweis genügt in Bayern als Beleg für den Status als „kundige Person“?

Bayern

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  • Eine „kundige Person“ im Sinne des Lebensmittelhygiene-Rechts ist:
    • Ein an der Erlegung beteiligter Jäger
    • Verfügt über eine entsprechende Ausbildung
    • Ist befähigt, Wild auf bedenkliche Merkmale zu untersuchen und die Genusstauglichkeit einzuschätzen
    • Erstellt die notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe
  • Als Nachweis der entsprechenden Ausbildung gilt:
    • In der Regel die bestandene Jägerprüfung (nach dem 1. Februar 1987).
    • In Bayern genügt das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung.
Bayern

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