Ein Hausbewohner meldet einen Steinmarder auf dem Dachboden. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es (z. B. nach JWMG), hier einzugreifen?
Baden-Württemberg
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Beauftragung eines Stadtjägers.
Selbst tätig werden ist nur zulässig, sofern ein Fallensachkundenachweis (z. B. § 32 JWMG) vorliegt und eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde für den befriedeten Bezirk erteilt wurde.
Strikte Beachtung von Jagd- und Schonzeiten (insb. Elterntierschutz).
Das Tier kann gefangen und umgesetzt oder durch eine berechtigte Person getötet werden.