Welche drei Befugnisse umfasst das laut BJagdG § 1?

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Das laut BJagdG § 1 umfasst drei wesentliche Befugnisse:

  • : Die Pflege und Erhaltung eines artenreichen und gesunden unter Berücksichtigung der Landeskultur.
  • : Das Recht, auf einem bestimmten Gebiet die Jagd auf wildlebende Tiere, die dem unterliegen, auszuüben.
  • : Das Recht, sich das erlegte anzueignen.

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