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Wem obliegt das Aneignungsrecht? Wer hat das Aneignungsrecht für Fallwild oder Abwurfstangen in befriedeten Bezirken?

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  • Das Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer.
  • Im Jagdbezirk: Das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten.
  • Im befriedeten Bezirk (für Fallwild und Abwurfstangen): Das Aneignungsrecht liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer.
  • Ausnahme: Bei krankgeschossenem Wild steht das Aneignungsrecht dem Revierinhaber zu.

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