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Was regelt die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) speziell in Bezug auf Nachsuchen?

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Die VSG 4.4 (UVV Jagd) legt für die Nachsuche unter anderem fest:

  • Der Nachsuchenführer (Hundeführer) hat das alleinige Weisungsrecht gegenüber allen Begleitpersonen.
  • Die Schusswaffe darf erst unmittelbar vor der Schussabgabe geladen werden (bzw. ist im Treiben oder dichten Bewuchs unterladen zu führen).
  • Alle an der Nachsuche Beteiligten müssen deutlich erkennbare Warnkleidung in Signalfarben tragen.

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