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Was bedeutet das Nachtjagdverbot nach § 19 BJagdG?

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Das Nachtjagdverbot gemäß § 19 BJagdG umfasst:

  • Verbot des Erlegens von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild zur Nachtzeit
MerkeNachtzeit ist definiert als 1,5 h nach Sonnenuntergang bis 1,5 h vor Sonnenaufgang!

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