Welche Rechtsfolge tritt nach dem Vorarlberger Jagdgesetz ein, wenn ein Jagdnutzungsberechtigter die Zustimmung zur Wildfolge (Verfolgung von angeschweißtem Wild) in seinem Jagdgebiet verweigert?
Der Schütze darf das Nachbarrevier zur Nachsuche dennoch betreten, sofern er die Schusswaffe ungeladen mitführt.
Das Wildbret gehört in diesem speziellen Fall automatisch dem Schützen, um den Anreiz zur Nachsuche zu wahren.
Der Nachbar-Jagdnutzungsberechtigte ist in diesem Fall verpflichtet, die Nachsuche unverzüglich selbst durchzuführen.
Die Nachsuche muss abgebrochen werden und der Vorfall ist lediglich im Jagdtagebuch zu vermerken.