Welche gesetzliche Regelung gilt für das Kirren von Rehwild im Bundesland Niederösterreich?
Rehwildkirrungen sind zulässig, müssen jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.
Das Kirren ist nur in den Wintermonaten zur Vermeidung von Verbissschäden gestattet.
Das Kirren von Rehwild ist verboten, da Kirrungen in Niederösterreich ausschließlich für Schwarz- und Rotwild zulässig sind.
Es ist erlaubt, sofern die Kirrmenge pro Tag zwei Liter Getreide nicht überschreitet.