Welche Einschränkungen gelten nach der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" (besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden) für das Mitführen von Schusswaffen durch Treiber- bzw. Durchgehschützen bei Gesellschaftsjagden?

Erklärung:

„Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.“ (§ 4 Bestimmungen für Gesellschaftsjagden, Absatz 11)

A

Die geladene Waffe muss gesichert sein.

B

Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden.

C

Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.

D

Waffen dürfen im Treiben grundsätzlich nicht mitgeführt werden.

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