Welche Einschränkungen gelten nach der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" (besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden) für das Mitführen von Schusswaffen durch Treiber- bzw. Durchgehschützen bei Gesellschaftsjagden?
„Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.“ (§ 4 Bestimmungen für Gesellschaftsjagden, Absatz 11)
Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden.
Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.
Waffen dürfen im Treiben grundsätzlich nicht mitgeführt werden.