Welche Futtermittel sind für wiederkäuendes Schalenwild zulässig?

Erklärung:

Unzulässig ist eine Fütterung auch, wenn wiederkäuendes Schalenwild mit anderen Futtermitteln als Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimischem Frisch- oder Fallobst, heimischem Obsttrester, dem bis zu einem Volumenanteil in Höhe 10 % Hafer beigemischt sein darf, oder Rosskastanien gefüttert wird. (Siehe: § 3 DVO JWMG )

A

Heu und Grünfuttersilagen

C

getrocknete Rübenschnitzel

D

Obsttrester mit einer Beimischung von 10 Volumenprozent Gerste