Pflanzbeete einer Baumschule werden durch Rehwildverbiss geschädigt. Die Beete liegen in der freien Landschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und sind nicht eingezäunt. Was gilt bezüglich der Wildschadensersatzpflicht?

A

Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

B

Der Wildschaden an Sonderkulturen (Baumschulbeete) ohne übliche Wildschutzvorrichtung müssen nicht ersetzt werden.

C

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.

D

Den Jagdpächter, der den gesetzlichen Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht.

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