Es handelt sich hier um eine Ausnahme im § 13 VI JWMG: (
Krankgeschossene, schwerkranke oder [...] schwer verletzte Wildtiere, die auf Grundflächen überwechseln, auf denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befinden, dürfen auch dort bejagt werden. [...] Der jagdausübungsberechtigten Person steht das Aneignungsrecht zu. [...]