Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?

A

Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.

B

Bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.

C

Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.

D

Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.