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Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?
A
Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.
B
Bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.
Es handelt sich hier um eine Ausnahme im § 13 VI JWMG: (
Krankgeschossene, schwerkranke oder [...] schwer verletzte Wildtiere, die auf Grundflächen überwechseln, auf denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befinden, dürfen auch dort bejagt werden. [...] Der jagdausübungsberechtigten Person steht das Aneignungsrecht zu. [...]
C
Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.
D
Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.