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Im Dezember des dritten Jahres der Abschussplanperiode für hat ein Revierinhaber seinen Rehwildabschuss bis auf zwei erfüllt. Darf er ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde anstelle der zwei nicht erlegten zwei Stücke aus dem weiblichen oder dem ?


Siehe: § 16 AVBayJG

„Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, (…), oder aus dem erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches weibliches erlegt und schlecht veranlagte männliche Jährlinge auf den Abschuss des weiblichen angerechnet werden.“