Im Dezember des dritten Jahres der Abschussplanperiode für Rehwild hat ein Revierinhaber seinen Rehwildabschuss bis auf zwei Rehböcke erfüllt. Darf er ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde anstelle der zwei nicht erlegten Rehböcke zwei Stücke aus dem weiblichen Wild oder dem Zuwachs erlegen?
Siehe: § 16 AVBayJG
„Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, (…), oder aus dem Zuwachs erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt und schlecht veranlagte männliche Jährlinge auf den Abschuss des weiblichen Wildes angerechnet werden.“