Am 15. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Rehgeiß mit gebrochenem Vorderlauf. Muss dies der unteren Jagdbehörde besonders mitgeteilt werden?

Erklärung:

Die Rehgeiß hat nur vom 1. September bis 15. Januar eine Jagdzeit. Es handelt sich hier also eigentlich um ein Schonzeitvergehen, dass als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. In diesem Fall gilt es jedoch auch das Wild vom Leid zu erlösen, indem ein Hegeabschuss getätigt wird. Diese dürfen auch außerhalb der Jagdzeiten erfolgen, müssen dann jedoch der unteren Jagdbehörde gemeldet werden.

A

Ja, unverzüglich nach der Erlegung

B

Nein, es genügt die Eintragung in die Streckenliste und deren Vorlage nach Ablauf des Jagdjahres