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Am 15. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem eine Rehgeiß mit gebrochenem . Muss dies der unteren Jagdbehörde besonders mitgeteilt werden?


Die Rehgeiß hat nur vom 1. September bis 15. Januar eine Jagdzeit. Es handelt sich hier also eigentlich um ein Schonzeitvergehen, dass als geahndet wird. In diesem Fall gilt es jedoch auch das vom Leid zu erlösen, indem ein Hegeabschuss getätigt wird. Diese dürfen auch außerhalb der Jagdzeiten erfolgen, müssen dann jedoch der unteren Jagdbehörde gemeldet werden.