Welchen der nachgenannten Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?
Art. 35 BayJG - Wegerecht
Waffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden
Die Waffe darf nur im Futteral mitgeführt werden
Erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden
Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden
Eine Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen