Ein von einem Jagdgast vom Hochsitz aus beschossener Rehbock flüchtet über die Jagdgrenze und tut sich 30 m jenseits der Grenze für einen sicheren Schuss erreichbar schwer krank nieder. Welche der nachgenannten Handlungsweisen ist vom Bayerischen Jagdgesetz in dieser Situation vorgeschrieben?

Erklärung:

Im Sinne der gesetzlichen Wildfolgeregelung und des Tierschutzes ist es geboten, auch über die Reviergrenze hinweg den krankgeschossenen Rehbock zu erlegen.

„Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. (...) Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. (...) Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.“ (Siehe: BayJG Art. 37 – Wildfolge )

A

Der Schütze baumt unverzüglich ab und sucht seinen Revierinhaber zwecks Verständigung des Nachbarrevierinhabers auf

B

Der Schütze baumt ab, pirscht über die Jagdgrenze und gibt dem Bock auf 15 m Entfernung den Fangschuss auf den Träger

C

Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers

D

Der Schütze erlegt den Rehbock vom Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf und nimmt ihn mit, um ihn dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern