Ein Revierinhaber findet in seinem Revier eine verendete Waldohreule und nimmt sie an sich. Darf er sie für private Zwecke präparieren lassen?
Ja
Nein
Die Waldohreule unterliegt als Nachtgreifvogel dem Naturschutzrecht. Das Aneignungsrecht des Revierinhabers bezieht sich lediglich auf Wild.