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Im letzten Jahr eines dreijährigen Rehwildabschussplans hatte der Revierinhaber noch folgendes zu : 5 St. männl. – 4 St. weibl. – 3 Tatsächlich wurden erlegt: 4 St. männl. – 3 St. weibl. – 5 Hat der Revierinhaber mit dieser Umverteilung des genehmigten Abschusses gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen?


„Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse (...) oder aus dem erlegt werden darf.“

Siehe: AVBayJG § 16 Abschußplanerfüllung, Überwachung, , statistische Nachweisung