Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Steinbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Steinwild unterliegt zwar dem bayerischen Jagdgesetz, ist aber ganzjährig geschont. Eine Verletzung der Schonzeit ist ein Vergehen und kann nach § 38 BJG als Straftat mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die Handlung war rechtlich zulässig
Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen