Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Steinbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Die Handlung war rechtlich zulässig
Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen