Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Steinbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Erklärung:

Steinwild unterliegt zwar dem bayerischen Jagdgesetz, ist aber ganzjährig geschont. Eine Verletzung der Schonzeit ist ein Vergehen und kann nach § 38 BJG als Straftat mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

A

Die Handlung war rechtlich zulässig

B

Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen

C

Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen