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Welche der nachgenannten Wildarten dürfen nicht ausgesetzt werden?


Das Aussetzen von und ist nach § 28 II BJagdG verboten.

Durch die ausgesetzten Tiere dürfen keine forst- oder landwirtschaftlichen Schäden zu erwarten sein. Diese können durch und entstehen. Außerdem haben beide Wildarten ein hohes Risiko für einen unkontrollierten Populationsanstieg mit der Entstehung von .