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In einem Hausgarten entsteht durch erheblicher Schaden. Der geschädigte Grundstückseigentümer sucht daher bei der zuständigen Jagdbehörde um eine Genehmigung zum Fang der nach. Ist für die Erteilung der Genehmigung ein notwendig?


Der Hausgarten ist ein . Grundsätzlich ruht hier die Jagd. Allerdings sieht das Bayerische Jagdgesetz folgende Ausnahme vor:

„… In kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines bedarf es nicht. ...“

Siehe: Art. 6 BayJG – Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd