Wann darf ein erlegtes Wildschwein (Wildsau) in Österreich rechtmäßig zerwirkt werden?
Nach Ablauf einer 48-stündigen Sperrfrist, sofern keine Organveränderungen sichtbar sind.
Sofort nach dem ordnungsgemäßen Aufbrechen durch eine kundige Person.
Sobald das Stück in der Kühlkammer eine Kerntemperatur von 7 Grad Celsius erreicht hat.
Erst nach Erhalt des negativen Befundes der amtlichen Trichinenuntersuchung.