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Über Jagdhunde sagt das Hamburger Landesjagdgesetz:
A
Als brauchbar gilt nur ein Hund nach mindestens erfolgreicher Brauchbarkeitsprüfung vor der Landesjägerschaft
C
Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen