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Vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz darf die Jagd ganzjährig ausgeübt werden auf
§ 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz besagt, dass zur Aufzucht notwendige Elterntiere zu verschonen sind. Demnach können Frischlinge und Überläufer als auch Jungtiere vom Marderhund, ganzjährig bejagt werden.