Vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz darf die Jagd ganzjährig ausgeübt werden auf

Erklärung:

§ 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz besagt, dass zur Aufzucht notwendige Elterntiere zu verschonen sind. Demnach können Frischlinge und Überläufer als auch Jungtiere vom Marderhund, ganzjährig bejagt werden.

B

Jungtiere vom Marderhund

Gemäß Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2018 (Amtl. Anzeiger Nr. 4 2018) wurde die Schonzeit für Schwarzwild in Hamburg aufgehoben. Ausgenommen sind führende Bachen. Bachen sind führend, sofern sie gestreifte Frischlinge führen. Das heißt aktuell ist auch „Keiler“ eine richtige Antwort. Der Fragenkatalog sieht dies jedoch nicht vor und wir dürfen die amtlichen Fragen nicht ändern. In der Prüfung bitte Keiler ankreuzen (Stand 15.06.2023).