Für welchen Teil der erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf es keiner Erwerbsberechtigung?

Wesentliche Teile einer Schusswaffe sind den Schusswaffen gleichgestellt und dürfen nur mit Berechtigung erworben werden. Lauf und Verschluss gehören zu den wesentlichen Teilen und dürfen nur mit Erlaubnis zum Erstehen von Schusswaffen erworben werden. Die Abzugseinrichtung gehört nicht zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe.