Die Frage stiftet viel Verwirrung, ist aber eigentlich recht einfach.
- Jagdzeit: Weibliches Rehwild hat im November Jagdzeit und darf erlegt werden.
- Kirrungen: An Kirrungen (bzw. eigentlich an Fütterungen) ist eine Bejagung in Notzeiten nicht zulässig. In Notzeiten fehlt es dem Wild an Nahrung, sodass der Jäger für die ausreichende artgerechte Ernährung sorgt. Diese Fütterungen zur Bejagung zu nutzen ist weder waidgerecht noch rechtmäßig. (§ 32 NJagdG)