Diese Frage bezieht sich auf die Wildfolge nach § 27 NJagdG, insbesondere auf die Ausnahmefälle, in denen eine eigenständige Nachsuche im Nachbarrevier zulässig ist.
Gemäß § 27 Abs. 2 NJagdG gilt:
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen.
Wenn das Wild krank in Sichtweite liegt, muss es unverzüglich nachgesucht werden, um es zu erlegen und zu versorgen.