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Wann darf man im Rahmen der gesetzlichen ausnahmsweise eine im Nachbarjagdbezirk selbständig durchführen?


Diese Frage bezieht sich auf die nach § 27 NJagdG, insbesondere auf die Ausnahmefälle, in denen eine eigenständige im Nachbarrevier zulässig ist.

Gemäß § 27 Abs. 2 NJagdG gilt:

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das ist zu und zu versorgen.

Wenn das krank in Sichtweite liegt, muss es unverzüglich nachgesucht werden, um es zu und zu versorgen.