Darf der Jagdausübungsberechtigte nach der Bundeswildschutzverordnung eine in der Jagdzeit erlegte Waldschnepfe an einen Wildbrethändler verkaufen?

Erklärung:

Die Waldschnepfe wird in Anlage 3 der Bundeswildschutzverordnung genannt. Wildarten in Anlage 3 dürfen zwar verkauft werden, aber nicht gewerblich. Das heißt Wildbrethändler, Präparatoren, oder Gastronomen dürfen diese Tiere nicht handeln.

Folgende Arten finden sich in Anlage 3:

A

Ja

B

Nein