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Darf der nach der Bundeswildschutzverordnung eine in der Jagdzeit erlegte an einen Wildbrethändler verkaufen?


Die wird in Anlage 3 der Bundeswildschutzverordnung genannt. Wildarten in Anlage 3 dürfen zwar verkauft werden, aber nicht gewerblich. Das heißt Wildbrethändler, Präparatoren, oder Gastronomen dürfen diese Tiere nicht handeln.

Folgende Arten finden sich in Anlage 3: