Der Fasan muss an den Grundeigentümer des Gartens übergeben werden.
Das Aneignungsrecht von Wild liegt auch im Bundesjagdgesetz grundsätzlich beim Grundeigentümer. In einem Jagdbezirk wird das Aneignungsrecht auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen. Der Hausgarten ist ein befriedeter Bezirk und somit kein teil des Jagdbezirks. Deshalb liegt das Aneignungsrecht beim Grundeigentümer.