Unter welcher Voraussetzung darf in einem befriedeten Bezirk die Ausübung der Jagd mit der Schusswaffe gestattet werden?
Siehe: § 4 Landesjagdgesetz NRW
Bei einer Mindestfläche des befriedeten Bezirks von 75 ha
Genehmigung durch die untere Jagdbehörde
Ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung