Unter welcher Voraussetzung darf in einem befriedeten Bezirk die Ausübung der Jagd mit der Schusswaffe gestattet werden?

Erklärung:

Siehe: § 4 Landesjagdgesetz NRW

A

Bei einer Mindestfläche des befriedeten Bezirks von 75 ha

B

Genehmigung durch die untere Jagdbehörde

C

Ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung