Welche der nachstehenden Aussagen sind in der "Unfallverhütungsvorschrift - Jagd" in "Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden" festgelegt?
Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal "Treiber rein" darf nicht mehr in den Kessel geschossen dürfen.
Flintenlaufgeschosse dürfen bei Gesellschaftsjagden grundsätzlich nicht verwendet werden.