Welche der nachstehenden Aussagen sind in der "Unfallverhütungsvorschrift - Jagd" in "Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden" festgelegt?

A

Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.

B

Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

C

Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal "Treiber rein" darf nicht mehr in den Kessel geschossen dürfen.

D

Flintenlaufgeschosse dürfen bei Gesellschaftsjagden grundsätzlich nicht verwendet werden.