Ordnungswidrig handelt, wer ...

A

ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert.

B

ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt.

C

von der Hegegemeinschaft aufgestellte Teilabschusspläne nicht erfüllt.

D

seiner Beseitigungspflicht für eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.