Ordnungswidrig handelt, wer ...
ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen füttert.
ohne Genehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt.
von der Hegegemeinschaft aufgestellte Teilabschusspläne nicht erfüllt.
seiner Beseitigungspflicht für eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.