Ein schwer krank geschossener Rehbock zieht über die Grenze in den benachbarten Jagdbezirk und geht ca. 50 Meter (Sichtweite) hinter der Jagdbezirksgrenze ins Wundbett. Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Wildfolgevereinbarung zwischen den Jagdnachbarn abgeschlossen worden ist?

A

Der Rehbock ist unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen; ist ein sicherer Fangschuss nicht anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung der Schusswaffe überschritten werden.

B

Die Schützin / der Schütze muss sofort die Jagdnachbarin / den Jagdnachbarn zum Anbringen des Fangschusses herbeiholen.

C

Die Schützin / der Schütze muss warten, bis der Bock verendet ist und darf dann ohne Waffe die Jagdbezirksgrenze überschreiten, um den Bock zu bergen.

D

Da noch keine Wildfolgevereinbarung zwischen den Jagdnachbarn abgeschlossen wurde, darf die Schützin / der Schütze nur mit der Erlaubnis der Unteren Jagdbehörde die Jagdbezirksgrenze überschreiten, um den Bock zu bergen.