Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört nicht, wenn
das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt
die Tat zur Nachtzeit begangen wird
wenn die Tat in der Schonzeit begangen wird
wenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird
wenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird