Welche Aussage über Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken gemäß § 4 SJG ist falsch?

A

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, fangen oder töten und sich aneignen

B

der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen

C

ein Jagdschein ist nicht erforderlich

D

der Einsatz von Totfangfallen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist zulässig

E

für die Verwendung von Lebendfallen zum Fangen von Haarraubwild und Wildkaninchen benötig auch der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes eine besondere Fallenjagdqualifikation