Welche Aussage über Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken gemäß § 4 SJG ist falsch?
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, fangen oder töten und sich aneignen
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen
ein Jagdschein ist nicht erforderlich
der Einsatz von Totfangfallen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist zulässig
für die Verwendung von Lebendfallen zum Fangen von Haarraubwild und Wildkaninchen benötig auch der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes eine besondere Fallenjagdqualifikation