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Welche Tiere dürfen die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften in den befriedeten Bezirken jederzeit fangen oder töten und sich aneignen?
Welche Tiere dürfen die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften in den befriedeten Bezirken jederzeit fangen oder töten und sich aneignen?