Die Hybrid-Rosen-Pflanzung einer Gärtnerei ohne übliche Wildschutzvorrichtungen in der freien Landschaft, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, wird vom Rehwild durch Verbiss geschädigt; wer ist verpflichtet, den Wildschaden zu ersetzen?
Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen
den Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht
sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen
der Wildschaden an Sonderkulturen (Hybrid-Rosen) ohne übliche Wildschutzvorrichtungen im Freiland wird nicht ersetzt
die Innung, in der die Rosenzüchter zusammengeschlossen sind, ersetzt den Wildschaden