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Die Hybrid-Rosen-Pflanzung einer Gärtnerei ohne übliche Wildschutzvorrichtungen in der freien Landschaft, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, wird vom Rehwild durch Verbiss geschädigt; wer ist verpflichtet, den Wildschaden zu ersetzen?
A
Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen
B
den Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht
C
sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen
D
der Wildschaden an Sonderkulturen (Hybrid-Rosen) ohne übliche Wildschutzvorrichtungen im Freiland wird nicht ersetzt
E
die Innung, in der die Rosenzüchter zusammengeschlossen sind, ersetzt den Wildschaden