Die Hybrid-Rosen-Pflanzung einer Gärtnerei ohne übliche Wildschutzvorrichtungen in der freien Landschaft, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, wird vom Rehwild durch Verbiss geschädigt; wer ist verpflichtet, den Wildschaden zu ersetzen?

A

Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen

B

den Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht

C

sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen

D

der Wildschaden an Sonderkulturen (Hybrid-Rosen) ohne übliche Wildschutzvorrichtungen im Freiland wird nicht ersetzt

E

die Innung, in der die Rosenzüchter zusammengeschlossen sind, ersetzt den Wildschaden