Wann muss Wild der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden?
Wenn das Wild vor der Schussabgabe gesundheitlich bedenkliche Merkmale zeigte oder das Wild nach der Erlegung gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist, die den Verzehr durch den Menschen nicht zulassen.
Wenn Wild zum Eigenverbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen an Privatpersonen vorgesehen ist und keine bedenklichen Merkmale aufweist.
Wenn das Wild unschädlich beseitigt werden soll.
Immer, wenn der Erleger keine kundige Person im Sinne des Lebensmittelrechts ist.
Generell, wenn die Abgabe von mehr als der kleinen Menge selbst erlegten Wildes aus dem (eigenen) zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb erfolgen soll.