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Welche Personen sind gemäß § 25 BJagdG jagdschutzberechtigt?

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  • Jagdausübungsberechtigte (mit gültigem Jagdschein)
  • Bestätigte Jagdaufseher durch die zuständige Behörde
  • Polizeibeamte

Ein Jagderlaubnisschein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

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