Welche Vorschriften zum kennen Sie neben den ?

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  • Tiere (z.B. , sollen während der Brutzeit und Hauptwachstumszeit im Frühjahr/Sommer nicht gestört werden.
  • Entnahme von „Straußblumen“, Früchten und Pilzen in geringem Maße ist erlaubt (§ 39 BNatSchG).
    • Gilt für Pflanzen, die dem allgemeinen Schutz unterliegen
    • Pflanzen, die dem unterliegen, dürfen nicht gepflückt werden.

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