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Welche Wildschäden an Grundstücken sind grundsätzlich ersatzpflichtig?

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  • Grundsätzlich ersatzpflichtig sind Schäden an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch folgende Wildarten:
    • Schalenwild
    • Wildkaninchen
    • Fasane
  • Diese Ersatzpflicht umfasst Schäden an:
    • Den Grundstücken selbst (speziell land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt)
    • Zugehörigen Einrichtungen (z.B. Zäune, Bewuchs)
    • Deren Erzeugnissen (z.B. noch nicht geerntete Feldfrüchte)

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