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Welche Regelungen und Voraussetzungen gelten für die Abgabe von Wild für den Eigengebrauch oder an Dritte?

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  • Abgabewege: Eigengebrauch, Privatpersonen (Endverbraucher), lokaler Einzelhandel und Gastronomie (im Umkreis von 100 km) sowie zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe.
  • Kundige Person: Der Jäger muss als kundige Person geschult sein (i. d. R. durch die Jägerprüfung), um die Genusstauglichkeit des Wildbrets rechtlich beurteilen zu dürfen.
  • Lebensmittelunternehmer: Jäger müssen sich beim Veterinäramt anmelden, sofern sie Wild an den Handel abgeben (Ausnahme: Eigenbedarf oder kleine Mengen direkt an Endverbraucher/lokalen Einzelhandel).
  • Amtliche Fleischuntersuchung: Diese ist verpflichtend bei bedenklichen Merkmalen, Verdacht auf Umweltkontamination oder bei Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe.
  • Dokumentation: Die Abgabe erfordert die Mitgabe eines Wildursprungsscheins (häufig gelb) zur Rückverfolgbarkeit und Dokumentation der Unbedenklichkeit.

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