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Nennen Sie 3 verbotene Gegenstände (sachliche Verbote) gemäß § 19 BJagdG!

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Gemäß § 19 BJagdG sind unter anderem verboten:

  • Künstliche Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zum Zielbeleuchten
  • Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
  • Tonwiedergabegeräte zum Anlocken von Wild
  • Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann
  • Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten

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