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Wildschäden von welchen Wildarten müssen ersetzt werden? Wer muss den Wildschaden ersetzen?

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Die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden wird in § 29 des Bundesjagdgesetz geregelt. Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch:

  1. Schalenwild
  2. Wildkaninchen
  3. Fasan

Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft. Allerdings wird sie in aller Regel im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei Wildschäden.

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