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Was wissen Sie zu
Wilderei
nach § 127 StGB?
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Tatbestandsmerkmale:
Objektive
Tathandlungen:Dem
Wild
nachstellen
oder
fischen
Wild
oder Fische
töten
,
verletzen
oder sich oder Dritten
zueignen
Sachen, die dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
zerstören
,
beschädigen
oder sich oder Dritten
zueignen
Subjektive Tathandlungen:
Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung
Jagdrechtlicher Bezug:
Erfasst klassische
Wilderei
ohne gültige
Jagdkarte
oder
Jagderlaubnis
Umfasst auch
Sachschäden
an jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze,
Fallen
, etc.)
Aneignung
von
Fallwild
, Abwurfstangen oder anderen jagdlichen Gegenständen
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu
6 Monaten
Oder Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen
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