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Was wissen Sie zu Wilderei nach § 127 StGB?

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Tatbestandsmerkmale:

  • Objektive Tathandlungen:
    • Dem Wild nachstellen oder fischen
    • Wild oder Fische töten, verletzen oder sich oder Dritten zueignen
    • Sachen, die dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, zerstören, beschädigen oder sich oder Dritten zueignen
  • Subjektive Tathandlungen:
    • Vorsatz = Wissen und Wollen der Rechtsverletzung

Jagdrechtlicher Bezug:

  • Erfasst klassische Wilderei ohne gültige Jagdkarte oder Jagderlaubnis
  • Umfasst auch Sachschäden an jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze, Fallen, etc.)
  • Aneignung von Fallwild, Abwurfstangen oder anderen jagdlichen Gegenständen

Strafrahmen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten
  • Oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

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